Einführung in die IKO
Die Informationsstelle für Konsumkredit (IKO) ist ein zentrales Informationssystem in der Schweiz, das darauf spezialisiert ist, Daten über Kredit- und Leasingverträge von Privatpersonen zu sammeln. Diese Einrichtung spielt eine entscheidende Rolle bei der Verwaltung von Kreditinformationen und dient als präventive Maßnahme gegen die Überschuldung der Konsumenten.
Rechtliche Grundlagen
Die Tätigkeit der IKO basiert auf dem Konsumkreditgesetz (KKG) und ist ein Bundesorgan, das der Aufsicht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) unterliegt. Entsprechend der Verordnung zum KKG ist es Pflicht für Kreditgeber, der IKO detaillierte Informationen zu jedem gewährten Kredit und Leasing zu melden.
Meldepflichten an die IKO
Kreditgeber sind verpflichtet, folgende Daten zu übermitteln:
- Persönliche Daten des Kreditnehmers (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum)
- Art des Kredits
- Vertragsdetails (Beginn, Anzahl der Raten, Bruttobetrag, Vertragsende)
- Höhe der Tilgungsraten
- Eventuelle Zahlungsverzüge
Zusätzliche Meldepflichten
Es müssen auch Kredit- und Kundenkarten mit Kreditlimit sowie Überziehungslimiten von laufenden Konten gemeldet werden. Bedeutsam ist auch die Meldung von ausstehenden Zahlungen und Überziehungslimiten, die spezifische Schwellenwerte überschreiten.
Unterscheidung zur ZEK
Im Vergleich zur Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK), die ebenfalls Kreditdaten erfasst, fokussiert sich die IKO ausschließlich auf laufende Verpflichtungen unter dem Konsumkreditgesetz. Dieser spezifische Fokus hilft bei der gezielten Prävention von Überschuldung.
Datenschutz und Selbstauskunft
Die IKO unterliegt dem Schweizer Datenschutzgesetz. Personen haben das Recht, eine Selbstauskunft zu beantragen, welche mittels eines handschriftlich unterschriebenen Formulars und einer Identitätsprüfung durchgeführt wird. Die gesetzliche Frist für die Auskunftserteilung beträgt 30 Tage.
Q&A zur IKO
Um eine Selbstauskunft bei der IKO zu beantragen, senden Sie ein handschriftlich unterschriebenes Formular zusammen mit einer Kopie eines amtlichen Ausweises (ID, Pass, Führerschein) an die IKO. Die Bearbeitungszeit beträgt gesetzlich 30 Tage.
Kreditgeber sind verpflichtet, der IKO detaillierte Informationen über den Kreditnehmer, die Kreditart, Vertragsdetails, Höhe der Tilgungsraten und eventuelle Zahlungsverzüge zu melden. Zusätzlich sind Kredit- und Kundenkarten sowie Überziehungslimiten zu melden.
Die IKO erfasst ausschließlich Daten, die unter das Konsumkreditgesetz fallen und zielt darauf ab, die Überschuldung zu vermeiden. Die ZEK hingegen sammelt breitere Kreditinformationen, die über den Rahmen des Konsumkredits hinausgehen.
Mehr Informationen zur IKO: www.iko-info.ch