Der Kreditnehmer darf den Kreditbetrag inkl. ausstehender Zinsen vorzeitig zurückzahlen und den Vertrag auflösen. Diese Regelung gemäss Konsumkreditgesetz (KKG) soll sicherstellen, dass ein Konsument ohne Hürden aus einem laufenden Vertrag aussteigen kann.
Laut KKG hat der Konsument «in diesem Fall […] Anspruch auf einen Zinserlass und Kostenentschädigung auf die nicht beanspruchte Kreditdauer».
Da in der Praxis in der Regel alle Kosten in den effektiven Zins eingerechnet sind, fallen keine Kostenentschädigungen an. Davon ausgenommen sind in der Regel Raten- oder Restschuldversicherungen.
Im Gegenteil ist es so, dass Banken für administrative Zusatzaufwände einer vorzeitigen Vertragssaldierung Bearbeitungsgebühren in Rechnung stellen dürfen und dies häufig auch tun.
Hingegen entfällt natürlich der Zins für die nicht beanspruchte Dauer, was die Kreditkosten insgesamt senkt.